Unterhalt
Der Schutzraumunterhalt ist zentral für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit. Er ist Sache der Eigentümer.
Schutzräume müssen gemäss, Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) Art. 65 von den Eigentümern gewartet und unterhalten werden. Die Gemeinden des Kantons Aargau haben den Zivilschutz beauftragt, die Betriebsbereitschaft und den Zustand der Schutzräume regelmässig zu kontrollieren. Diese Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) findet alle 10 Jahre statt.
Ein minimaler Schutzraumunterhalt (alle 6 Monate) ist unerlässlich. Sie sollten:
- Lüftungsaggregat ca. 15 Minuten in Betrieb nehmen (gemäss Betriebsanleitung).
- Dichtungen, Vorfilter und Schächte reinigen.
- Gängigkeit von Panzertüre und -Deckel sowie Hebelverschlüssen prüfen.
- Metallteile auf Korrosion überprüfen und wenn nötig ausbessern.
