Schutzraum
In der Schweiz gilt nach wie vor eine Schutzraumbaupflicht. Die bestehenden Schutzräume werden alle zehn Jahre überprüft.

Bei einem Schutzraum handelt es sich um eine Schutzbaute in einem öffentlichen Gebäude oder privaten Wohnhaus. Gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen. Im Auftrag der Gemeinde überprüft der Zivilschutz regelmässig die Schutzräume auf Mängel und ihre Betriebsbereitschaft im Ereignisfall.
Schutzraumbau
In Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern (respektive ab 25 Schutzplätzen) ist es obligatorisch, einen Schutzraum zu erstellen. Von der Baupflicht befreit sind Gemeinden mit einem Deckungsgrad von über 100%, sofern die geplante Baueingabe den Deckungsgrad nicht unter 100% zieht sowie sämtliche Bauten mit weniger als 38 Zimmer (24 oder weniger Schutzplätze). Wenn keine Schutzraumbaupflicht besteht, ist ein Ersatzbeitrag in der Höhe von 400 Franken pro erforderlichem Schutzplatz zu bezahlen.
Im Pflegebereich (Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) ist pro Patientenbett ein Schutzplatz zu erstellen.
Zuweisungsplanung
Wer über einen Schutzraum im eigenen Wohngebäude verfügt, ist diesem zugewiesen. Wer über keinen Schutzraum im eigenen Wohngebäude verfügt, ist einem öffentlichen oder gemeinsamen Schutzraum in unmittelbarer Nähe zugewiesen. Diese Schutzraumplanung wird laufend aktualisiert.
Die Bekanntgabe der definitiven Zuteilung erfolgt auf Anordnung des Bundes, wenn es die Lage erfordert. Die Information an die Bevölkerung wird abgestimmt auf das jeweilige Ereignis auf Gemeindestufe organisiert.
