
Behörden und Kommissionen
Bei den kommunalen Behörden und Kommissionen ist zu unterscheiden zwischen jenen, die von Gesetzes wegen an der Urne gewählt werden müssen und den gemeinderätlichen Kommissionen, welche der Gemeinderat selbst bestellen kann.
Neben dem Gemeinderat werden die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission, die StimmenzählerIn-nen (Wahlbüro) und die Steuerkommission an der Urne gewählt. Diese selbständigen Behörden erfüllen einen gesetzgeberischen Auftrag.
Der Gemeinderat selber setzt zu seiner Unterstützung und Entlastung eine Reihe von Fachkommissionen ein. Ihre Tätigkeit erschöpft sich in vorberatenden, begutachtenden und beaufsichtigenden Aufgaben. In einigen Bereichen nehmen die unselbständigen Organe tatsächliche Verwaltungshandlungen vor. Diese Kommissionen beraten den Gemeinderat in verschiedenen Sachfragen und sollen darüber hinaus die politische Konsensfähigkeit der gemeinderätlichen Absichten und Vorlagen testen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen übergeordneten Vorgaben von Bund und Kanton. Die Kommissionen treten in der Regel nach aussen nicht selbständig in Erscheinung. Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.
Behörden an der Urne gewählt
Gemeinderätliche Kommissionen
Sozialkommission
Die Sozialkommission berät den Gemeinderat in allen sozialpolitischen Themen und Geschäften sowie in verwandten und vernetzten Themenstellungen. Weiter fördert und koordiniert sie private soziale Tätigkeiten und die Zusammenarbeit öffentlicher und privater Sozialinstitutionen durch entsprechende Anträge an den Gemeinderat.
Die Sozialkommission beobachtet aufgrund der regelmässigen Berichterstattung des Sozialdienstes insbesondere die Entwicklungen im Sozialhilfebereich und unterbreitet dem Gemeinderat wenn nötig daraus resultierende Massnahmen wie beispielsweise die Anpassung bestehender oder neuer Richtlinien und Weisungen. Der Inhalt und die Kadenz der Berichterstattung werden direkt zwischen der Sozialkommission einerseits und dem Sozialdienst und der Ressortvorsteherin oder dem Ressortvorsteher andererseits vereinbart.
Der Sozialkommission ist es freigestellt, für die Vorbereitung und Vor-beratung von Kommissionsgeschäften aus ihren Reihen situativ Ausschüsse zu bilden.
Baukommission
Die Baukommission erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 5 Spezialbauvorschriften Altstadt im Bereich der Altstadt sowie gemäss Art. 39 Abs. 8 der Bau- und Nutzungsordnung (kommunal geschützte Bauten ausserhalb der Altstadt).
Die Kommission ist zudem zuständig für die Beurteilung von Baugesuchen und Vorentscheiden mit Ausnahmegesuchen gemäss § 67 Bauge-setz (BauG) und stellt dem Gemeinderat Antrag.
Beirat Stadtgestaltung
Der Beirat Stadtgestaltung (BSG) ist ein Gremium aus qualifizierten Fachpersonen, das den Gemeinderat bezüglich Städtebau, Einordnung und Gestaltung bei Planungsverfahren und Bauvorhaben von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild berät.
Umwelt- und Landschaftskommission
Die Umwelt- und Landschaftskommission berät den Gemeinderat bei Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes. Insbesondere unterstützt sie den Gemeinderat bezüglich Ökologische Infrastruktur und Vernetzung. Auf Antrag der Verwaltung kann sie zur Beurteilung von Bauvorhaben und Projekten beigezogen werden.
Die Kommission stellt den Austausch mit entsprechenden Naturschutz-Vereinen und der Ortsbürgergemeinde in einem «Dialog Natur» sicher. Die Kommission informiert den Gemeinderat mindestens alle vier Jahre über Entwicklungen im Natur- und Landschaftsschutz.
Grundlage bilden insbesondere folgende Instrumente:
- Richtplan Landschaft und Erholung: Dieser behördenverbindliche Plan fasst die landschaftsrelevanten Planungen und Vorhaben in Rheinfelden zusammen.
- Nutzungsplanung Kulturland: Analog zum Bauzonenplan legt der Kulturlandplan in Zonen die Nutzung des Bodens fest. Die dazugehörigen Bestimmungen umschreiben die zulässigen Nutzungen im Detail.
- Naturinventar: Das Naturinventar bildet den Ist-Zustand der ökologischen Infrastruktur ab
Verkehrskommission
Die Verkehrskommission berät den Gemeinderat bei der Verkehrsplanung für sämtliche Verkehrsarten.
Grundlage der städtischen Verkehrsplanung ist der kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV).
Energiekommission
Die Energiekommission berät den Gemeinderat in allen energiepolitischen Fragestellungen. Insbesondere bei der Umsetzung des energiepolitischen Aktivitätenprogrammes im Rahmen des Energiestadt-Labels und beim Erreichen der kommunalen Energieziele.
Ortsbürgerkommission
Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit beschränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnergemeinde wohnen (§ 1 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden [GOG]).
Die Ortsbürgergemeinde hat in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.). Soweit ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegt ihr im Weiteren (§ 2 GOG):
- Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke;
- Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden;
- Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen.
Die Ortsbürgerkommission berät den Gemeinderat bei allen Angelegenheiten und Interessen der Ortsbürgergemeinden. Darüber hinaus berät und begleitet sie den Forstbetrieb sowie das Fricktaler Museum.
Einbürgerungskommission
Die Verleihung des Gemeindebürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Gemeinden. Über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer entscheidet der Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. k Gemeindegesetz sowie Art. 6 lit. i Gemeindeordnung).
Der Einbürgerungskommission obliegt die Prüfung der Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern zuhanden des Gemeinderates. Neben den formellen Einbürgerungsvoraussetzungen ist die Integration der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen. Dies erfolgt in einem persönlichen, individualisierten Gespräch mit den Bürgerrechtsbewerbenden.
Kulturkommission
Auf der Grundlage des städtischen Kulturkonzeptes berät die Kulturkommission den Gemeinderat in allen kulturpolitischen Fragen. Dazu gehören auch:
- Beratung des vom Kulturbüro erstellten Kulturbudgets zuhanden des Gemeinderates
- Beratung der Jahresplanung des Kulturbüros zuhanden des Gemeinderates
- Beratung von Beitragsgesuchen und Empfehlungen an den Gemeinderat über die Vergabe der budgetierten Fördermittel
- Plattformgespräche mit Kulturschaffenden
Neujahrsblattkommission
Mit den Neujahrsblättern bietet die Stadt Rheinfelden ein Werk an, das weit über unsere Grenzen hinaus Beachtung findet und sich grosser Beliebtheit erfreut. Seit 1945 sind über hunderte Artikel erschienen, die sich in irgendeiner Form mit Rheinfelden und seiner Umgebung und vor allem mit seinen Einwohnerinnen und Einwohnern befassen. Es sind sowohl Artikel mit wissenschaftlichem Anspruch, wie auch eher leichtgewichtigen Anekdoten und Reminiszenzen. Dazu kommt jedes Jahr eine Chronik der wichtigen (und weniger wichtigen) Ereignisse.
Die Neujahrsblattkommission zeichnet für die alljährliche Recherche und Erstellung des Neujahrsblattes verantwortlich. Sie wirkt dabei weit-gehend autonom.
Sportkommission
Aufgaben der Sportkommission:
- Koordination von Betrieb und Nutzung der Sportanlagen: Abstimmung zwischen Schulen, Vereinen, privaten Anbietenden und der Gemeinde.
- Beratung des Gemeinderates bei der Entwicklung der Angebote und der Förderung des Sports in der Gemeinde.
- Mitwirkung bei Bauprojekten: Beratung bei Bedarfsermittlung, Planung, Bau und Sanierung von Sportanlagen.
- Beratung von Organisationen bei der Entwicklung und Durch-führung von Sportangeboten, Sportevents oder Aktionstagen.
Feuerwehrkommission
Die Bildung einer Feuerwehrkommission durch den Gemeinderat ist nach Feuerwehrgesetz obligatorisch. Die Kommission unterstützt den Gemeinderat in seiner Aufgabe, für einen guten Stand im Feuerwehrwesen zu sorgen. Personell besteht die Feuerwehrkommission aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Gemeinderatsmitglied und aus aktiven Feuerwehrmitgliedern.
Mit Ausnahme des/der KommissionspräsidentenIn, der/die vom Stadtrat bestimmt wird, konstituiert und organisiert sich die Feuer-wehrkommission selbst und weist ihren Mitgliedern die Aufgaben und Pflichten zu.
Die Aufgaben ergeben sich aus der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung, dem kommunalen Feuerwehrreglement und den besonderen Aufträgen des Gemeinderates. Beratende Obliegenheiten erfüllt die Kommission vor allem im Bereich der Organisation und Ausrüstung der Feuerwehr, in Finanz- und Besoldungsfragen, im Beförderungswesen und in der Ausbildung.
Daneben erfüllt die Feuerwehrkommission auch einige Vollzugsaufgaben, die aus tatsächlichem Verwaltungshandeln (Aufstellen des Arbeits-programmes, Führung von Kontrolle etc.) sowie in förmlichen Verwaltungsakten (Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft, Ernennung von besonderen Funktion etc.) bestehen. Verfügungen und Entscheide der Feuerwehrkommission können mittels Beschwerde beim Stadtrat angefochten werden.
Aus dem Kreise der Feuerwehrkommission können zur Erfüllung der Aufgaben auch Ausschüsse gebildet werden.