Der Richtplan ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument gemäss Art. 2 Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden und gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG). Er besteht aus dem Richtplanbericht sowie der Richtplankarte. Der Richtplan Landschaft und Erholung ersetzt den Richtplan Natur und Landschaft vom 4. November 1996.
Die Festlegungen des Richtplanes sind für die Behörden verbindlich. Sie haben keine direkte Verbindlichkeit für das private Grundeigentum, sollen aber zur freiwilligen Umsetzung motivieren. Der Richtplan muss dazu den interessierten Institutionen und der Bevölkerung bekannt gemacht werden.
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