Andere
Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit des Kindes
Vorvervahren Eintragung Partnerschaft und
Zeremonie Eintragung Partnerschaft
Elterliche Sorge
Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken.
Im Kanton Aargau ist die Erbteilung und die Erbschafts-Liquidation Sache der beteiligten Erben.
Keinerlei Kompetenzen im Erbschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden.
Informationen finden Sie unter:
Geburt im Spital
Informationen finden Sie unter:
Geburt zu Hause
Für vormundschaftliche Massnahmen ist im Kanton Aargau das Familiengericht am Wohnsitz (Kindesschutzbehörde) zuständig. Für weitere Auskünfte oder zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte direkt an das Familiengericht beim Bezirksgericht Rheinfelden.
Bezirksgericht Rheinfelden
Abt. Familiengericht
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden
Telefon 061 836 83 36, Telefax 061 836 83 39
Anerkennung
Für die Scheidung ist das Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehegatten örtlich zuständig. Die Zivilstandsämter sind nicht dazu befugt, Scheidungsverfahren durchzuführen.
Kontakt:
Gerichte
Bezirksgericht Rheinfelden
Hermann Keller-Strasse 6
4310 Rheinfelden
Telefon 061 836 83 36
Telefax 061 836 83 39
Das Gerichtspräsidium an meinem Wohnsitz ist verpflichtet, mein Testament oder unseren Erbvertrag zur sicheren Aufbewahrung entgegen zu nehmen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben.
Kontakt:
Gerichte
Bezirksgericht Rheinfelden
Hermann Keller-Strasse 6
4310 Rheinfelden
Telefon 061 836 83 36
Telefax 061 836 83 39
Ziviltrauungen
Vor- und Famliennamen
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes.
Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw.
Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Auch das für Ihren Wohnort zuständige regionale Zivilstandsamt kann Ihnen eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein anbieten.
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Namensänderung/Namenserklärung
Im Todesfall
Falls Sie einen Todesfall anzuzeigen haben (Tod zu Hause), vereinbaren Sie bitte umgehend beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse' (Stadtkanzlei: +41 61 835 52 39) einen Termin. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
- Ärztliche Todesbescheinigung
- Familienbüchlein des/der Verstorbenen (ausländische Staatsangehörige: falls kein Familienbüchlein vorliegt: Eheschein und Geburtsurkunden)
- Hauptwohnsitzbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass)
Das Büro 'Bestattungen und Nachlasse' hilft Ihnen bei allen Fragen zu den Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest.
Zur Organisation der Einsargung und Überführung wenden Sie sich bitte an ein privates Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl.
Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse'. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden.
Was ist von den Angehörigen weiter zu erledigen?
Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen selber zu informieren.
Tod zu Hause
Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Spital Rheinfelden: 061 835 66 66). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus.
Tod im Spital oder Heim
Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt.
Hinsichtlich der Organisation der Bestattung müssen Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen Kontakt aufnehmen.
Falls die Anzeige des Todesfalls Ihnen zusteht (Tod zu Hause), melden Sie sich umgehend beim Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
Ärztliche Todesbescheinigung
Familienbüchlein des/der Verstorbenen (ausländische Staatsangehörige haben – falls kein Familienbüchlein vorliegt – einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein)
Niederlassungsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass)
Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen
Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Es steht Ihnen frei, die Dienstleistungen privater Bestattungsunternehmen in Anspruch zu nehmen.
Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden.
Trauungen
Namensführung der Partnerinnen/Partner
Informationen zum Bürgerrecht finden Sie unter:
Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit der Partnerinnen/Partner
Informationen finden Sie unter:
Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland und
Heirat im Ausland
Ehevorbereitungsverfahren