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Kontakt
StadtkanzleiMarktgasse 16
4310 Rheinfelden
Tel. +41 61 835 52 31
kanzlei@rheinfelden.ch
Website
Öffnungszeiten
08.30-11.30 / 14.00-16.30
(Ausserhalb dieser Zeiten nach telefonischer Vereinbarung)
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name | Download |
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Frage |
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Falls Sie einen Todesfall anzuzeigen haben (Tod zu Hause), vereinbaren Sie bitte umgehend beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse' (Stadtkanzlei: +41 61 835 52 39) einen Termin. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
Das Büro 'Bestattungen und Nachlasse' hilft Ihnen bei allen Fragen zu den Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Zur Organisation der Einsargung und Überführung wenden Sie sich bitte an ein privates Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse'. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden. Was ist von den Angehörigen weiter zu erledigen? |
Informationen finden Sie unter: Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit des Kindes |
Informationen finden Sie unter: Vorvervahren Eintragung Partnerschaft und Zeremonie Eintragung Partnerschaft |
Informationen zur Namensführung finden Sie unter: Namensführung der Partnerinnen/Partner Informationen zum Bürgerrecht finden Sie unter: Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit der Partnerinnen/Partner |
Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau grundsätzlich der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig. Der Gemeinderat Rheinfelden hat diese Aufgabe der Verwaltungsabteilung 'Bestattungen und Nachlasse' delegiert. Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken. Im Kanton Aargau ist die Erbteilung und die Erbschafts-Liquidation Sache der beteiligten Erben. Keinerlei Kompetenzen im Erbschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden. |
Informationen finden Sie unter: |
Informationen finden Sie unter: |
Informationen finden Sie unter: |
Informationen finden Sie unter: Ehevorbereitungsverfahren |
Seit 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Für vormundschaftliche Massnahmen ist im Kanton Aargau das Familiengericht am Wohnsitz (Kindesschutzbehörde) zuständig. Für weitere Auskünfte oder zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte direkt an das Familiengericht beim Bezirksgericht Rheinfelden. Bezirksgericht Rheinfelden Abt. Familiengericht Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden Telefon 061 836 83 36, Telefax 061 836 83 39 |
Informationen finden Sie unter: Anerkennung |
Informationen finden Sie unter: Namensänderung/Namenserklärung |
Für die Scheidung ist das Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehegatten örtlich zuständig. Die Zivilstandsämter sind nicht dazu befugt, Scheidungsverfahren durchzuführen. Kontakt: |
Das Gerichtspräsidium an meinem Wohnsitz ist verpflichtet, mein Testament oder unseren Erbvertrag zur sicheren Aufbewahrung entgegen zu nehmen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben. Kontakt: |
Todesfälle sind innert zwei Tagen dem für den Todesort zuständigen regionalen Zivilstandsamt zu melden. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren. Tod zu Hause Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Spital Rheinfelden: 061 835 66 66). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Tod im Spital oder Heim Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt. Hinsichtlich der Organisation der Bestattung müssen Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen Kontakt aufnehmen. Falls die Anzeige des Todesfalls Ihnen zusteht (Tod zu Hause), melden Sie sich umgehend beim Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen: Ärztliche Todesbescheinigung Familienbüchlein des/der Verstorbenen (ausländische Staatsangehörige haben – falls kein Familienbüchlein vorliegt – einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein) Niederlassungsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass) Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Es steht Ihnen frei, die Dienstleistungen privater Bestattungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden. |
Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken über die Vornamen. Dazu gilt folgendes: Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Auch das für Ihren Wohnort zuständige regionale Zivilstandsamt kann Ihnen eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein anbieten. |