Falls Sie einen Todesfall anzuzeigen haben (Tod zu Hause), vereinbaren Sie bitte umgehend beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse' (Stadtkanzlei: 061 835 52 39) einen Termin. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
Zur Organisation der Einsargung und Überführung wenden Sie sich bitte an ein privates Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Büro 'Bestattungen und Nachlasse'. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden. Was ist von den Angehörigen weiter zu erledigen? Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen selber zu informieren.
Informationen finden Sie unter:
Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit des Kindes
Informationen finden Sie unter:
Vorvervahren Eintragung Partnerschaft und Zeremonie Eintragung Partnerschaft
Informationen zur Namensführung finden Sie unter:
Namensführung der Partnerinnen/Partner Informationen zum Bürgerrecht finden Sie unter: Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit der Partnerinnen/Partner
Informationen finden Sie unter:
Elterliche Sorge
Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau grundsätzlich der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig. Der Gemeinderat Rheinfelden hat diese Aufgabe der Verwaltungsabteilung 'Bestattungen und Nachlasse' delegiert.
Die Gemeinde ist dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken. Im Kanton Aargau ist die Erbteilung und die Erbschafts-Liquidation Sache der beteiligten Erben. Keinerlei Kompetenzen im Erbschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden.
Informationen finden Sie unter:
Geburt im Spital
Informationen finden Sie unter:
Geburt zu Hause
Eltern nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind schon vor der Geburt anerkennt. Unter Kindesanerkennung erhalten Sie die dazu nötigen Informationen. Dokumente für die Registrierung Beschaffen Sie die Dokumente, die es zur Registrierung der Geburt Ihres Kindes im Geburtsregister braucht. Grundsatz: Wer im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist (das Regionale Zivilstandsamt gibt Ihnen gerne Auskunft) benötigt, nichts weiter als gültige Reisedokumente (Ausländer zusätzlich Ausländerausweis), einen Wohnsitznachweis und ggf. das Familienbüchlein/den Familienausweis, wenn vorhanden. Eltern miteinander verheiratet: Mutter und Vater sind Schweizer Bürger
Kinder werden nur in schweizerischen Familienausweisen ausgewiesen bzw. in schweizerische Familienbüchlein eingetragen. Sind die Eltern im Besitz eines ausländischen Familienbüchleins, so ist das entsprechende Konsulat zuständig. Eltern nicht miteinander verheiratet Mutter ledig, Schweizerin (s. Grundsatz oben)
Hinweis für ausländische Staatsangehörige: Sofern seit dem Jahr 2005 bereits ein Zivilstandsereignis von Ihnen (Anerkennung, Geburt, Heirat, etc.) in der Schweiz beurkundet wurde und seither keine Änderungen im Ihrem Personenstand eingetreten sind, brauchen wir keine Dokumente über Ihre Geburt und den Zivilstand. Ihre Personendaten sind dann bei uns bereits vorhanden. Falls Ihre Personendaten dennoch Lücken aufweisen sollten (Bsp. fehlende Abstammungsangaben/Eltern), setzt sich das Zivilstandsamt mit Ihnen in Verbindung. Es sind uns in jedem Fall aber Kopien der Reisepässe oder Personalausweise sowie die Meldebestätigung Familie einzureichen (bei nicht verheirateten Eltern auch Anerkennungsunterlagen).
Informationen finden Sie unter:
Was das Zivilstandsamt nach der Geburt eines Kindes macht
Informationen finden Sie unter:
Ehevorbereitungsverfahren
Seit 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft.
Für vormundschaftliche Massnahmen ist im Kanton Aargau das Familiengericht am Wohnsitz (Kindesschutzbehörde) zuständig. Für weitere Auskünfte oder zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte direkt an das Familiengericht beim Bezirksgericht Rheinfelden. Bezirksgericht Rheinfelden Abt. Familiengericht Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden Telefon 061 836 83 36, Telefax 061 836 83 39
Informationen finden Sie unter:
Anerkennung
Zuständigkeit
Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater anerkannt werden. Besitzen Mutter und Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit, ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz für die Entgegennahme der Anerkennung zuständig. Besteht ein Bezug zum Ausland erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Zuständigkeit. Setzen Sie sich rechtzeitig vor der Geburt oder raschmöglichst nach der Geburt mit dem zuständigen Zivilstandsamt in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin für die Anerkennung. Was das Zivilstandsamt nach der Anerkennung des Kindes macht Jede Anerkennung wird vom Zivilstandsamt des Anerkennungsortes an folgende Stellen gemeldet:
Die Beurkundung der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt kostet Fr. 75.–. Bezüglich der zur Beurkundung der Anerkennung erforderlichen Dokumente sowie weiteren Gebühren / Auslagen erteilt Ihnen das zuständige Zivilstandsamt gerne Auskunft. Erforderliche Dokumente Grundsatz: Wer im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist (das Regionale Zivilstandsamt gibt Ihnen gerne Auskunft) benötigt, nichts weiter als gültige Reisedokumente (Ausländer zusätzlich Ausländerausweis), einen Wohnsitznachweis. Vater / Mutter ledig, Schweizer/in (s. Grundsatz oben)
Sofern seit dem Jahr 2005 bereits ein Zivilstandsereignis von Ihnen (Anerkennung, Geburt, Heirat, etc.) in der Schweiz beurkundet wurde und seither keine Änderungen im Ihrem Personenstand eingetreten sind, brauchen wir keine Dokumente über Ihre Geburt und den Zivilstand. Ihre Personendaten sind dann bei uns bereits vorhanden. Falls Ihre Personendaten dennoch Lücken aufweisen sollten (Bsp. fehlende Abstammungsangaben/Eltern), setzt sich das Zivilstandsamt mit Ihnen in Verbindung. Es sind uns in jedem Fall aber Kopien der Reisepässe oder Personalausweise sowie die Meldebestätigung Familie einzureichen (bei nicht verheirateten Eltern auch Anerkennungsunterlagen).
Informationen finden Sie unter:
Namensänderung/Namenserklärung
Für die Scheidung ist das Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehegatten örtlich zuständig. Die Zivilstandsämter sind nicht dazu befugt, Scheidungsverfahren durchzuführen.
Kontakt:
Bezirksgericht Rheinfelden
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden
Telefon 061 836 83 36, Telefax 061 836 83 39
Geschäftsführende Präsidentin:
Lützelschwab Regula, lic. iur., Fürsprecherin
Präsidenten:
Lüdi Christoph, lic. iur., FürsprecherGasser Daniel, lic. iur., Fürsprecher
Leitung Kanzlei:
Deric Katharina
Gerichtskasse:
Zurfluh Katja
Das Gerichtspräsidium an meinem Wohnsitz ist verpflichtet, mein Testament oder unseren Erbvertrag zur sicheren Aufbewahrung entgegen zu nehmen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben.
Kontakt: Bezirksgericht Rheinfelden Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden Telefon 061 836 83 36, Telefax 061 836 83 39 Geschäftsführende Präsidentin: Lützelschwab Regula, lic. iur., Fürsprecherin Präsidenten: Lüdi Christoph, lic. iur., Fürsprecher Gasser Daniel, lic. iur., Fürsprecher Leitung Kanzlei: Deric Katharina Gerichtskasse: Zurfluh Katja
Todesfälle sind innert zwei Tagen dem für den Todesort zuständigen regionalen Zivilstandsamt zu melden. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren.
Tod zu Hause Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Spital Rheinfelden: 061 835 66 66). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Tod im Spital oder Heim Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt. Hinsichtlich der Organisation der Bestattung müssen Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen Kontakt aufnehmen. Falls die Anzeige des Todesfalls Ihnen zusteht (Tod zu Hause), melden Sie sich umgehend beim Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen: Ärztliche Todesbescheinigung Familienbüchlein des/der Verstorbenen (ausländische Staatsangehörige haben – falls kein Familienbüchlein vorliegt – einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein) Niederlassungsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass) Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Es steht Ihnen frei, die Dienstleistungen privater Bestattungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Krematorium und Friedhof vermieden werden.
Informationen finden Sie unter:
Vor- und Famliennamen
Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken über die Vornamen. Dazu gilt folgendes:
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Auch das für Ihren Wohnort zuständige regionale Zivilstandsamt kann Ihnen eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein anbieten.
Die Immobilienbörse gibt Auskunft darüber. Die Immobilienbörse finden Sie unter dem Gewerbe / Uebersicht!
Informationen finden Sie unter:
Ziviltrauungen |