Falls die Anzeige eines Todesfalls Ihnen zuteil wird (Tod zu Hause), melden Sie sich umgehend beim Bestattungsamt/Erbschaftsamt (Gemeindekanzlei) des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen:
vorliegt einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein)
Das Bestattungsamt/Erbschaftsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Die Stadt Rheinfelden bietet einen gemeindeeigenen Bestattungsdienst an (Pikett-Nr. 079 622 66 00). Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden. Was ist von den Angehörigen weiter zu erledigen? Arbeitgeber, Vermieter, Pensionskassen, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. sind von den Angehörigen selber zu informieren.
Schweizer Heimatort / Eltern verheiratet
Sind die Eltern miteinander verheiratet und sind beide Eltern Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters). Ist nur die Mutter Schweizerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter). Schweizer Heimatort / Eltern nicht verheiratet Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Kindsanerkennung durch Schweizer Vater: Seit 2006 erwirbt ein Kind einer ausländischen Mutter das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des anerkennenden Vaters. Ausländische Staatsangehörigkeit Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine verbindlichen Angaben machen. Auskunft erteilen die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt.
Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Ist nun diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt die Vormundschaftsbehörde (im Kanton Aargau der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde) die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag von Vater und Mutter die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam übertragen, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist; Voraussetzung dazu ist im Weiteren, dass die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben.
Für Massnahmen beim Erbgang (zum Beispiel Inventaraufnahme) ist im Kanton Aargau grundsätzlich der Gemeinderat am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständig. Der Gemeinderat hat diese Aufgabe dem Erbschaftsamt der Stadtverwaltung delegiert.
Die Gemeinde dazu verpflichtet, im Todesfall ein Inventar über das Nachlassvermögen der verstorbenen Person aufzunehmen. Dieses dient rein steuerlichen Zwecken. Im Kanton Aargau ist die Erbteilung und die Erbschafts-Liquidation Sache der beteiligten Erben. Keinerlei Kompetenzen im Erbschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden.
Welchen Familiennamen führt Ihr Kind
Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Führt sie als Schweizerin infolge einer früheren Eheschliessung einen Doppelfamiliennamen, erhält das Kind nur den ersten Teil dieses Doppelfamiliennamens. Familienname nach späterer Heirat der Eltern Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt einander, dann erwirbt das vorher vom Vater anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es während der Ehe zur Welt gekommen wäre. Ausländische Kinder Für ausländische Kinder können in Anwendung des Heimatrechts vom schweizerischen Recht abweichende Familiennamen gewählt werden. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne das Zivilstandsamt des Geburtsortes. [Regionales Zivilstandsamt]
Wird Ihr Kind im Spital oder Geburtshaus geboren, werden zur Registrierung der Geburt im Geburtsregister des Zivilstandsamtes die unter der Rubrik "Erforderliche Dokumente" aufgeführten Unterlagen benötigt. Diese sind bei Eintritt ins Spital bzw. Geburtshaus dem Patientenbüro abzugeben. Dieses leitet dann nach der Geburt die Ausweise und unterschriftlichen Erklärungen zusammen mit der vom Spital/Geburtshaus ausgefüllten Geburtsanzeigen an das Zivilstandsamt des Ereignisortes weiter.
Kommt das Kind zu Hause zur Welt, so ist die Geburt innert 3 Tagen persönlich auf dem Zivilstandsamt anzumelden.
Die Anmeldung kann durch den Ehemann, die Mutter, die Hebamme bzw. den Arzt/die Ärztin, oder eine bei der Geburt anwesende Person erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann die Anmeldung durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es gleichzeitig mit der Anmeldung anerkennt. Für die Anmeldung der Hausgeburt sind die unter der Rubrik -deaktiviert:-->Erforderliche Dokumente aufgeführten Unterlagen, die von der Hebamme ausgefüllte Geburtsanzeige sowie ein Ausweis (Pass, Identitätskarte) mitzubringen.
Eltern nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind schon vor der Geburt anerkennt. Unter Kindesanerkennung erhalten Sie die dazu nötigen Informationen. Dokumente für die Registrierung Beschaffen Sie die Dokumente, die es zur Registrierung der Geburt Ihres Kindes im Geburtsregister braucht. Eltern miteinander verheiratet: Mutter und Vater sind Schweizer Bürger
Ein Elternteil Ausländer, einer Schweizer
Beide Elternteile Ausländer
Hinweis Kinder werden nur in schweizerischen Familienausweisen ausgewiesen bzw. in schweizerische Familienbüchlein eingetragen. Sind die Eltern im Besitz eines ausländischen Familienbüchleins, so ist das entsprechende Konsulat zuständig. Eltern nicht miteinander verheiratet Mutter ledig, Schweizerin
vor der Geburt anerkannt hat die Anerkennungsmitteilung
Mutter ledig, Ausländerin
der Geburt anerkannt hat die Anerkennungsmitteilung
Mutter geschieden oder verwitwet, Schweizerin
vor der Geburt anerkannt hat die Anerkennungsmitteilung
Mutter geschieden oder verwitwet, Ausländerin
falls der Vater das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat die Anerkennungsmitteilung
Die Mutter (Eltern) muss diese Dokumente beim Eintritt ins Spital/Geburtshaus dem Patientenbüro abgeben. Vornamen Suchen Sie sich einen oder mehrere passende Vornamen für Ihr Kind aus (vergleichen Sie dazu die Frage: Vornamen, was Sie über darüber wissen sollten).
Jede Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:
Personenstandsbehörden dieser Länder
oder als Flüchtling anerkannte Person handelt
Heiraten im Ausland ist für Schweizerinnen und Schweizer mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass Sie diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigen können.
A. Vor der Heirat Bitte klären Sie rechtzeitig folgende Fragen: Bei den ausländischen Behörden Erkundigen Sie sich beim ausländischen Standesamt, wo Sie heiraten wollen oder beim entsprechenden ausländischen Konsulat in der Schweiz über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Heirat erfolgt nämlich nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften. Nachfolgend sind die für Schweizerinnen und Schweizer gewöhnlich benötigten Dokumente mit den Behörden, die sie ausstellen, aufgeführt:
Zivilstandsamt des Geburtsortes oder
Wohnsitz
Ausland wohnhaft, Zivilstandsamt des Heimatortes Anmerkung zum Ehefähigkeitszeugnis Immer weniger Staaten verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis. In der Schweiz wird es auf dem internationalen Formular mit Vordrucken in mehreren ausländischen Sprachen ausgestellt. Es bescheinigt, dass Ihrer Eheschliessung mit einer bestimmten Person nach schweizerischem Recht kein Hindernis entgegensteht. Die schweizerischen Zivilstandsämter geben es nur ab, wenn die Braut oder der Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Bitte beachten Sie, dass für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses das gleiche Vorbereitungsverfahren wie für die Eheschliessung in der Schweiz durchgeführt werden muss, was die Vorlage der Dokumente für beide Verlobte bedingt und einige Zeit beansprucht. Weitere Auskünfte erteilt das Zivilstandsamt. Gemäss internationalen Abkommen können die deutschen und österreichischen Standesämter Ehefähigkeitszeugnisse für Schweizerinnen und Schweizer direkt beantragen. Beim schweizerischen Zivilstandsamt Wie möchten Sie nach der Heirat heissen? Erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Möglichkeiten der Namensführung nach der Heirat. Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Dokumnte unbedingt vor der Heirat unterschrieben werden müssen. Bei der schweizerischen Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) Erkundigen Sie sich bei der für den Heiratsort zuständigen schweizerischen Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der Heirat notwendig sind, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichem Wege in die Schweiz gemeldet wird. B. Nach der Heirat Ausländische Amtsstellen melden Ihre Heirat meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Wir bitten Sie deshalb auch in Ihrem eigenen Interesse Ihre Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter. War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons (im Kanton Aargau: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Frau Marianne Büchli, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau, Tel. 062 835 14 46, E-Mail marianne.buechli@ag.ch) oder mit dem für Ihren Wohnort zuständigen regionalen Zivilstandsamt Kontakt auf.
In der Schweiz werden Ehen auf dem Zivilstandsamt geschlossen. Haben Sie den Entschluss gefasst, einander zu heiraten, so wenden Sie sich persönlich an das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams.
Damit Sie heiraten können, müssen Sie beide volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein. Sind Sie bevormundet, muss Ihre Vormundin bzw. Ihr Vormund der Heirat zustimmen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft. Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das für den Wohnsitz zuständige regionale Zivilstandsamt der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. Brautleute, mit denen sich das regionale Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Anschliessend werden die Dokumente und die Ehefähigkeit der Brautleute geprüft. Dazu haben die Verlobten persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie nicht unter Vormundschaft stehen sie nicht miteinander im ausschliessenden Grad verwandt sind und auch kein Adoptions- und Stiefkindverhältnis besteht sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben die vorgelegten Dokumente vollständig und richtig sind In Fällen, in denen einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, legt das Zivilstandsamt die Akten vor Abschluss des Verfahrens der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann. Die Brautleute erhalten Gelegenheit, von den bereinigten Personalien und den namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Folgen der Eheschliessung Kenntnis zu nehmen und diese als richtig zu bestätigen. Ist das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren. Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden. Wünschen die Brautleute ihre Heirat in einer anderen Gemeinde in der Schweiz, wird zuhanden des Zivilstandsamtes eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Soll die Trauung im Ausland erfolgen, wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Siehe auch Rubrik "Heirat im Ausland" Für Schweizerinnen und Schweizer
Für Ausländerinnen und Ausländer Die für ausländische Verlobte erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat verschieden. Deren Beschaffung nimmt oft längere Zeit in Anspruch. Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an das für Ihren Wohnort zuständige regionale Zivilstandsamt, damit man Ihnen die Liste mit den erforderlichen Dokumenten zustellen kann. Die Dokumente dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Urkunden, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst sind, bedürfen einer beglaubigten Übersetzung.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter).
Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Einzelnen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 270 ff., ersichtlich. Familiennamen/Vornamen Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Mutter. Durch die Anerkennung kann der Familienname nicht geändert werden. Ausnahmen sind möglich, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und sie das Recht des Heimatstaates zulässt. Darüber informiert Sie das zuständige Zivilstandsamt. Wann wird der Vorname bestimmt Das Kind erhält seinen Vornamen immer bei der Geburt. Bei einer späteren Anerkennung kann der Vorname nicht mehr geändert werden und es können auch keine weiteren Vornamen hinzu gefügt werden. Bei Anerkennung vor der Geburt muss bzw. kann noch kein Vorname bestimmt werden. Schweizer Bürgerrecht Das Kind nicht miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter. Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes; das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters nicht. Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters und verliert jenes der Mutter. Ausländische Staatsangehörigkeit Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft bzw. Ihrem zuständigen Konsulat. Schweiz / Ausland Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31.12.2005 geborene unmündige ausländische Kind mit der Anerkennung durch seinen Schweizer Vater das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht). Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Klären Sie mit der Botschaft oder dem Konsulat des zweiten Heimatstaates ab, ob dieser Doppelstaatsangehörigkeiten ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt. Unterhaltszahlungen Der Vater ist gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Der entsprechende Vertrag wird nach der Geburt durch die Vormundschaftsbehörde (im Kanton Aargau der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde) genehmigt.
Zuständigkeit
Das Kind kann vor oder nach der Geburt durch den Vater anerkannt werden. Zuständig für die Beurkundung ist jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamter. Besteht ein Bezug zum Ausland erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Zuständigkeit. Setzen Sie sich rechtzeitig vor der Geburt oder raschmöglichst nach der Geburt mit dem gewählten Zivilstandsamt in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin für die Anerkennung. Über die nötigen Dokumte informiert Sie das Regionale Zivilstandsamt. In der Regel sind dies: Erforderliche Dokumente Bei schweizerischen Staatsangehörigen: Kindesmutter
Zivilstandsamt des Heimatortes, nicht älter als 6 Monate
Anerkennender
Zivilstandsamt des Heimatortes, nicht älter als 6 Monate
Kind (sofern bereits geboren)
von der Einwohnerkontrolle des Wohnortes Bei ausländischen Staatsangehörigen Kindesmutter
geschieden: Eheschein der letzten Ehe u. Scheidungsurteil mit Rechtskraftsdatum; verwitwet: Todesschein
eingetreten ist), neu ausgestellt von der Einwohnerkontrolle des Wohnortes
Anerkennender
Kind (sofern bereits geboren)
von der Einwohnerkontrolle des Wohnortes
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben.
Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen (Art. 119 Abs.1 ZGB), können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz persönlich eine Namenserklärung abgeben. Für die Namenserklärung sind in der Regel folgende Unterlagen auf das regionale Zivilstandsamt mitzunehmen: Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
Von Ausländerinnen und Ausländern
Für die Scheidung ist das Bezirksgericht an Ihrem Wohnsitz oder am Wohnsitz Ihres Ehegatten örtlich zuständig. Die Zivilstandsämter sind nicht dazu befugt, Scheidungsverfahren durchzuführen.
Bezirksgericht Rheinfelden Montag bis Freitag 0800 - 1200 h und 1400 - 1700 h Telefon 061 / 836 83 36 Adresse Hermann-Keller-Strasse 6 Präsidentin lic. iur. Regula Lützelschwab, Fürsprecherin
Das Gerichtspräsidium an meinem Wohnsitz ist verpflichtet, mein Testament oder unseren Erbvertrag zur sicheren Aufbewahrung entgegen zu nehmen. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben.
Bezirksgericht Montag bis Freitag 0800 - 1200 h und 1400 - 1700 h Telefon: 061 / 836 83 36 Adresse: Hermann-Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden Präsidentin: lic. iur. Regula Lützelschwab, Fürsprecherin
Todesfälle sind innert zwei Tagen dem für den Todesortes zuständigen regionalen Zivilstandsamt zu melden. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren.
Tod zu Hause Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Spital Rheinfelden: 061 835 66 66). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Tod im Spital oder Heim Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt. Hinsichtlich der Organisation der Bestattung müssen Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen Kontakt aufnehmen. Falls die Anzeige des Todesfalls Ihnen zusteht (Tod zu Hause), melden Sie sich umgehend beim Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Todesortes. Folgende Dokumente sind mitzubringen: Ärztliche Todesbescheinigung Familienbüchlein des/der Verstorbenen (ausländische Staatsangehörige haben falls kein Familienbüchlein vorliegt einen Eheschein und/oder einen Geburtsschein) Niederlassungsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis und Reisepass) Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes des/der Verstorbenen Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes erledigt mit Ihnen die Bestattungsmodalitäten. Es setzt mit Ihnen die Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung sowie der Abdankung fest. Es steht Ihnen frei, die Dienstleistungen privater Bestattungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden.
Für vormundschaftliche Massnahmen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat am Wohnsitz örtlich (Vormundschaftsbehörde)zuständig. Für weitere Auskünfte oder zur Kontaktaufnahme wenden Sie sich an die Stadtkanzlei. Keine Kompetenzen im Vormundschaftswesen haben die Zivilstandsbehörden. [Frau Karin Traber]
Sie sind soeben Eltern eines Kindes geworden oder werden es bald und machen sich Gedanken über die Vornamen. Dazu gilt folgendes:
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Auch das für Ihren Wohnort zuständige regionale Zivilstandsamt kann Ihnen eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein anbieten.
Die Immobilienbörse gibt Auskunft darüber. Die Immobilienbörse finden unter dem Gewerbe / Uebersicht! [Der Beauftragte für Standortmarketing und Wirtschaftsförderung ]
Als Trauungszeit gilt in Rheinfelden von Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Mit Einwilligung des Zivilstandsamtes sind Trauungen auch ausserhalb dieser Trauungszeiten möglich. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Das Zivilstandsamt Rheinfelden bietet zudem sechs offizielle Trausamstage im Jahr an. Je drei Samstage im Früh- bzw. Spätsommer werden vom Gemeinderat "abgesegnet" und publiziert. Erkundigen Sie sich direkt beim Regionalen Zivilstandsamt nach den aktuellen Daten. Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein. Der Gemeinderat der Sitzgemeinde legt die Trauungslokale für sein Zivilstandsamt fest. Trauungen ausserhalb dieser bestimmten Räume sind nicht erlaubt. Die genaue Zeit und die Wahl des Traulokals legt das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit Brautpaar fest. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||